Bonhoeffer-Studienkreis
"Die Restauration der Kirche kommt gewiß aus einer Art neuen Mönchtums, das mit dem alten nur die Kompromißlosigkeit eines Lebens nach der Bergpredigt in der Nachfolge Christi gemeinsam hat.
Ich glaube, es ist an der Zeit, hierfür die Menschen zu sammeln."
Dietrich Bonhoeffer, aus einem Brief vom 14.1.1935
EKM-Ankündigung: Veranstaltung Bonhoeffer-Haus e.V.
Seit dem Jahr 2018 haben die Bruderschaft St. Georgs-Orden (StGO) und der im Jahre 2000 gegründeten Bonhoeffer-Haus e.V. ihren festen Sitz in Luthers Kloster, der Evangelischen Tagungsstätte Augustinerkloster.
Mit der Veranstaltungsreihe Bonhoeffer-Studienkreis bringen sich Bruderschaft St. Georg und Bonhoeffer-Haus e.V. ihren inhaltlichen und satzungsgemäßen Wurzeln gemäß in das geistig-geistliche Leben der Landeshauptstadt Erfurt ein.
Wir laden Sie ein: Zum gemeinsamen Nachdenken und zum Gespräch über theologische, kulturell-künstlerische oder gesellschaftspolitische Fragen der Zeit, das seine Anregung aus Leben und Werk Dietrich Bonhoeffers bezieht.
BONHOEFFER-HAUS e.V. Vereinssatzung
(geänderte Fassung vom 05. Juli 2020)
Präambel:
Das kulturelle Erbe Deutschlands und Europas lebt von der antiken Philosophie, dem römischen Recht und den jüdischen-christlichen Geistes-Quellen. Dieses Erbe ist durch den Prozeß fortschreitender Säkularisation stark gefährdet und bedarf deshalb nicht nur einer ständigen Rekonstruktion im wissenschaftlichen Sinne, sondern auch einer breiten Bewußtmachung im Sinne von Alltags- und Lebenspraxis über den unmittelbaren Bereich kirchlicher Praxis hinaus.
Der Bonhoeffer-Haus e.V. hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, das christliche Erbe Europas und seine Quellen in kulturellen Bildungsveranstaltungen sowie geisteswissenschaftlichen Forschungsprojekten in seiner Geistlichen Akademie intensiv zu bearbeiten und engagiert zu verbreiten.
Dabei knüpft es insbesondere an die theologisch-philosophischen und politischen Potentiale des protestantischen Theologen und Widerstandskämpfers Dietrich Bonhoeffer an, der ohne die Aufnahme und Weiterentwicklung der Impulse des deutschen Reformators Martin Luther nicht vorstellbar und verstehbar ist.
Der existentielle Einsatz von Luther und Bonhoeffer in den kirchen- wie weltpolitischen Kontexten ihrer Zeit sind beispielhafte Ausgangspunkte für ethische Positionen im persönlichen wie gesellschaftlichen Leben. Sie finden ihre Gründung in einem evangelischen Freiheits- und Gewissensbegriff und bewähren sich in der Bereitschaft, daraus resultierendes Handeln unter die Normativität des Dekalogs zu stellen.
Theologie und Leben sowohl Martin Luthers als auch Dietrich Bonhoeffers stehen deshalb in einem grundlegenden Sinne im Zentrum der Aktivitäten des BonhoefferHauses e.V., ohne sich darauf zu beschränken. Sie dienen vielmehr vor allem als Inspirationsquellen, von denen aus tief in die Gegenwart und Zukunft vorgedrungen werden soll im Sinne qualifizierter Diskurse und Analysen. Dem dienen verschiedene Veranstaltungsformate wie Tagungen, Kongresse und Klausurkonvente sowie Publikationen und andere mediale Veröffentlichungsweisen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein trägt den Namen: „Bonhoeffer-Haus“
2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Evangelischen Bruderschaft St. GeorgsOrden, insbesondere durch die geisteswissenschaftliche sowie bildungspolitische Beschäftigung mit Leben und Werk von Dietrich Bonhoeffer, als einem herausragenden evangelisch-lutherischen Theologen und politischen Widerstandskämpfers gegen die National-sozialistische Diktatur.
Der Verein inspiriert und unterstützt in diesem Zusammenhang kulturelle, theologische, religions-soziologische, zeitgeschichtliche und politikwissenschaftliche Forschung und Bildung, insbesondere durch Vorträge, Tagungen, Publikationen sowie Vorbereitungen zur Errichtung einer Geistlichen Akademie zum Beispiel am Augustinerkloster zu Erfurt.
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und seine Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften und Stiftungen zur Verfügung stellen.
§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seiner Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Haushalt und Finanzen
1) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:
Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens; Spenden, sonstigen
Zuwendungen und Einnahmen; Mitteln der öffentlichen Hand für spezielle Projekte;
zweckgebundenen Mitteln
2) Der Zugang zu den Konten kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.
2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung
§ 10
Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern. Der Großkomtur und der Spiritual des Evangelischen St. Georgs-Ordens sind geborene Mitglieder im Vorstand.
2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 500,00 € sind diese Vorstandsmitglieder zur alleinigen Vertretung berechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,00 € vertreten jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Der Vorstand kann anderen Vorstandsmitgliedern oder dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter vertreten, jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.
4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
7) Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie wirken als Berater an der Arbeit des Vereins mit, und können – ohne Stimmrecht – an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
8) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat berät den Vorstand in allen wesentlichen Angelegenheiten.9) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 11
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
- a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- b) mindestens einmal jährlich,
- c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- a) die Genehmigung der Jahresrechnung
- b) die Entlastung des Vorstands
- c) die Wahl des Vorstands. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer und
- d) direkter Wahl.
- e) Satzungsänderungen
- f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- g) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- h) Berufungen abgelehnter Bewerber
- i) die Auflösung des Vereins
- j) Wahl des Kassenprüfers. Der Kassenprüfer wird auf ein Jahr gewählt und darf dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 12
Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein der Gedenkbibliothek zu Ehren der Opfer des Kommunismus/Stalinismus e.V. (Nikolaiplatz 5 – 7, 10178 Berlin) - der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ha
4) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 2. März 1999 in Hohenkirchen b. Wismar errichtet und in der vorliegenden überarbeiteten Form in der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Berlin, vom 11. September 2010 beschlossen
Berlin, den 11. September 2010 und Volkenroda, den 5. Juli 2020
Versicherung:
Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 S. 4 BGB.
Kontakt
Evangelische Bruderschaft St. Georgs-Orden & Bonhoeffer-Haus e.V. im Augustinerkloster Erfurt
Vereinsvorsitzender Dr. Thomas A. Seidel
Augustinerstraße 10
99084 Erfurt
Kontakt und weitere Informationen über:
Bonhoeffer-Haus e.V.
Herr Gunar Lantzsch
Augustinerstraße 10
99084 Erfurt
Bonhoeffer-Haus e.V.:
Eingetragen als gemeinnütziger Verein beim Amtsgericht Erfurt
Bankverbindung:
Konto-Nr.: 0 163 013 551
Bank: Sparkasse Mittelthüringen (BLZ 820 510 00)
IBAN: DE34 8205 1000 0163 0135 51
BIC: HELADEF1WEM