Evangelische Bruderschaft St.Georgs-Orden (StGO) A.D. 1987

St_Georg

Ordensverfassung (Auszug)

Präambel:

Die Evangelische Bruderschaft St. Georgs-Orden, gegründet 1987 auf der dänischen Ostseeinsel Falster von im Westen Deutschlands lebenden evangelischen Christen, die aus dem Widerstand gegen die zweite deutsche Diktatur kamen, weiß sich inspiriert vom historischen Modell geistlicher und praktischer Seelsorge, wie es der Deutsche Orden für das am Boden liegende Christentum im Palästina des 12. Jahrhunderts begründete und später in verschiedenen Regionen und Orten Europas erfolgreich entfaltet hat, von der in seiner Kommunität entstandenen und für die reformatorische Theologie Martin Luthers grundlegend gewordenen Schrift "Eyn deutsch Theologia" 1516/1518 sowie von Leben und Werk Dietrich Bonhoeffers, insbesondere seiner Schrift "Gemeinsames Leben" von 1939.

Sie ist zugleich von ihren Glaubensgrundlagen, Organisationsprinzipien und Lebensformen her und unter Berufung auf das "Wort an die Gemeinden" der Bischofskonferenz der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Deutschland (VELKD) aus dem Jahre 1976, das evangelische "Kommunitäten als mögliche Gestaltung christlichen Lebens" bejaht, sowie dem Votum des Rates der EKD über "Kommunitäten und geistliche Gemeinschaften in der Evangelisch^^en Kirche in Deutschland" aus dem Jahre 2007, autonomer Teil der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) oder einer oder mehrerer ihrer Gliedkirchen mit allen verbrieften Rechten und Pflichten. Auf dieser Basis will sie in protestantischer Gestalt und Substanz, entschieden und streitbar die Wahrheit des Evangeliums in unserer Zeit und Gesellschaft leben und verbreiten. Das bedeutet, daß sie ihre ausschließlich geistig-geistliche Arbeit sowie ihre inneren Strukturen und habituellen Erscheinungsformen selbstbestimmt lebt, aber auch vertrauensvoll unter die visitatorische Aufsicht der Kirche stellt. Die theologische wie seelsorgerliche Anbindung an die Evangelische Kirche in Deutschland wird deshalb grundsätzlich durch einen ordinierten Geistlichen verwirklicht, der im Dienst einer ihrer Mitgliedskirchen steht und im St. Georgs-Orden die Funktion eines Spirituals ausübt. 

II. Ordensexekutive

§ 1 Der Großkomtur

(1) An der Spitze der Ev. Bruderschaft St. Georgs-Orden steht der Großkomtur. Er wird vom Komturskapitel in geheimer Wahl gewählt. Seine Amtszeit ist nicht begrenzt. Ein Rücktritt aus gesundheitlichen oder gravierenden persönlichen Gründen ist möglich. Im Falle einer Sedisvakanz übernimmt der Ordenskanzler bis zur Neuwahl eines Großkomturs (spätestens 3 Monate nach Eintritt) im Rahmen eines Sonderkonvents die Leitung des Ordens.

(2) Der Großkomtur moderiert das innere und repräsentiert das äußere Leben der Bruderschaft. Er verfügt über das Recht der Weisungskompetenz, das er im Geiste der Ordensregel und auf der Grundlage der Ordensverfassung anwendet. Gemeinsam mit der Ordensregierung bildet er die Ordensleitung.

(3) In Fragen, die zwischen der Ordensregierung einerseits und dem Ordens-Kapitel oder seinem gewählten Vertreter in der Ordensregierung andererseits strittig oder bereits durch Veto blockiert sind, entscheidet im Abstimmungsverfahren bei Stimmengleichheit der Großkomtur durch seine Stimme. In allen übrigen Fragen kann er vom Recht auf Weisungskompetenz Gebrauch machen. Entscheidungen am Ende beider Verfahrenswege haben für alle Ordensebenen und -mitglieder bindenden Charakter.

(4) Ein Abwahlverfahren gegen den Großkomtur ist möglich. Es kann eingeleitet werden, wenn ein von der Ordensregierung, dem Ersten Landkomtur und der 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eines Ordens-Konvents gemeinsam unterzeichneter und begründeter Mißtrauensantrag mit dem ausdrücklichen Ziel einer sofortigen Beendigung der Amtszeit des Großkomturs vorliegt. Die Entscheidung über die Wirksamkeit des Antrags fällt durch ein Abstimmungsverfahren im Rahmen eines ordentlichen oder von der Ordensregierung und dem Ersten Landkomtur gemeinsam einberufenen Sonder-Konvents, der ohne schriftliche oder mündliche Anhörung des Großkomturs jedoch nicht beschlußfähig ist.

(5) Die Abwahl ist gültig, wenn nach vorangegangenem Prozedere keiner der Unterzeichner des Mißtrauensantrages seine Unterschrift zurückzieht.

(6) Die Abwahl ist gescheitert, votieren weniger als die Hälfte der auf dem Konvent anwesenden Mitglieder des Ordens für den Misstrauensantrag oder zieht einer der Unterzeichner seine Unterschrift wieder zurück.

§ 2 Der Spiritual

(1) Das Amt des Spirituals der Evangelischen Bruderschaft St. Georgs-Orden wird von einem ordinierten Geistlichen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland besetzt. Als Bindeglied zwischen Orden und Kirche garantiert er die bekenntnisgerechte Ausrichtung der Bruderschaft sowie die seelsorgerliche Betreuung ihrer Mitglieder. Theologische Äußerungen des Ordens, die offiziellen Charakter haben, unterliegen seiner diesbezüglichen Prüfung und Imprimatur.

(2) Der Spiritual wird auf Vorschlag des Großkomturs durch Beschluß der Kirchenleitung der zuständigen Gliedkirche der EKD sowie des Komturskapitels des St. Georgs-Ordens berufen. Seine Amtszeit ist nicht begrenzt.

(3) Der Spiritual genießt das Vertrauen der Kirchenleitung wie das der Leitung des Ordens gleichermaßen. Hat eine der Seiten Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit, die durch Konsultationen nicht ausgeräumt werden können, wird der Spirutual durch einen gemeinsamen Beschluß von Kirchen- und Ordensleitung von seinem Amt abberufen und ein neuer Kandidat gesucht. Die daraus entstehende Vakanz des Amtes darf nicht länger als eine Konventsperiode (6 Monate) anhalten.

(4) Der Spiritual ist qua Funktion teilnahmeberechtigter Gast der Konventsversammlungen des Ordenskapitels. Dieses Recht umfaßt ein uneingeschränktes Rede- und Vorschlagsrecht im Rahmen der Verhandlungen.

(5) Im Bedarfsfall kann der Spiritual zu den Sitzungen der Ordensleitung hinzugezogen werden. Die Einladung dazu erfolgt durch den Ordenskanzler im Auftrag des Großkomturs.

(6)  Der Spiritual kann Mitglied des Ordens sein.

§ 3  Ordensleitung

(1) Die Ordensleitung besteht aus dem Großkomtur und  der Ordensregierung. Ihren Vorsitz führt der Großkomtur. Beschlüsse der Ordensleitung tragen seine Unterschrift.

(2) Die Ordensregierung setzt die Beschlüsse der Ordensleitung um. Sie besteht aus dem Ordenskanzler (Verwaltung), dem Ordensmarschall (Protokoll),  dem Ordenstruchseß (Hauswirtschaft), den Ordenssekretären (Finanzen, Externat und weitere Geschäftsbereiche) sowie dem Ersten Landkomtur (Komturskapitel). Ihren Vorsitz führt der Ordenskanzler. Er vertritt im Abwesenheitsfall (Krankheit, Reise) den Großkomtur. Stellvertreter des Ordenskanzlers ist der Ordensmarschall.

(3) Ordenskanzler, Ordensmarschall, Ordenstruchseß und Ordenssekretäre werden vom Großkomtur ernannt oder abberufen.

Der Erste Landkomtur wird vom Komturskapitel in die Ordensleitung entsandt. Gesetzesvorlagen oder Verordnungen der Ordensregierung kann er mit seinem Veto bis zum nächstliegenden Konvent blockieren, wo sie dem Komturskapitel zur Diskussion und Abstimmung vorgelegt werden müssen. Kommt es nach diesem Prozedere zu keiner Übereinstimmung, entscheidet die Stimme des Großkomturs über die Gültigkeit des Gesetzes oder der Vorlage.

III. Ordenslegislative

§ 4 Komturskapitel

(1) Das Komturskapitel ist die Versammlung der Landkomture, Komture und Komturadjunkten zur Diskussion und Entscheidung grundlegender Fragen und Probleme des Ordenslebens und der Ordensarbeit sowie zur Kontrolle der Arbeit der Ordensleitung. Es tritt regelmäßig im Rahmen der Konvente, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen und wird vom Großkomtur einberufen und geleitet.

(2) Das Komturskapitel bestimmt in geheimer Wahl den Ersten Landkomtur.

Der Großkomtur enthält sich bei der Wahl des Ersten Landkomturs der Stimme. Er verzichtet zudem darauf, Kandidaten für das Amt vorzuschlagen oder zu beurteilen.

(3)  Das Komturskapitel bestätigt durch einfache Mehrheit seiner Mitglieder die Berufung des Spirituals durch Großkomtur und Kirchenleitung. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, gilt die Berufung als gescheitert und ist neu zu betreiben.

(4) Novizen haben das Recht, am Komturskapitel teilzunehmen. Sie haben kein Recht, den Ersten Landkomtur mitzuwählen oder Urteile über ihn zu äußern oder sich an anderen Wahlvorgängen zu beteiligen.

§ 5 Der Erste Landkomtur

(1) Der Erste Landkomtur personifiziert und garantiert das Prinzip des unmittelbaren Einflusses der Ordensmitglieder auf die Ordensleitung als fundamentalem Lebens- und Organisationsprinzip des Ordens. Er genießt das besondere Vertrauen des Komturskapitels, das ihn in geheimer Wahl zu seinem Vertreter in der Ordensleitung bestimmt.

(2) Gesetze oder Verordnungen der Ordensleitung, die nicht seine Zustimmung finden oder von denen er mit berechtigtem Grund annimmt, daß eine Mehrheit des Komturskapitels ihnen nicht zustimmen wird, kann er durch die Möglichkeit eines zeitlich begrenzten Vetos blockieren. Wird der blockierte Entwurf nicht zurückgezogen, geht er automatisch zur Prüfung an das nächstfolgende Komturskapitel, um dort durch Mehrheitsentscheid verabschiedet, modifiziert oder verworfen zu werden.

(3) Der Erste Landkomtur wird für 6 Konventsperioden (in Worten: sechs) gewählt. Eine Wiederwahl des Amtsinhabers ist möglich.

§ 6 Regionalkonvente

(1) Regionalkonvente umfassen Ordensmitglieder einer oder mehrerer Gliedkirchen der EKD oder Teile ihrer Territorien. Zweck der Organisationsstufe ist die Intensivierung der Ordensarbeit unabhängig von der General-Komturei und den von ihr ausgehenden zentralen Aktivitäten.

(2) An der Spitze eines Regionalkonvents steht der Regionalkomtur. Er ist der Ordensleitung gegenüber für die Aktivitäten des Regionalkonvents rechenschaftspflichtig und wird vom Großkomtur ernannt oder abberufen.

(3) Einzelheiten regelt im Bedarfsfalle ein Gesetz der Ordensleitung.

IV. Ordensfraternität

§ 7 Noviziat

(1) Kandidaten für das Noviziat der Ev. Bruderschaft St. Georgs-Orden können vom Großkomtur, von einzelnen oder mehreren Mitgliedern der Ordensleitung oder des Komturskapitels vorgeschlagen werden. Sie sind nicht jünger als 21 Jahre und evangelisch getauft. Der Vorschlagende übernimmt bei Eintritt des Kandidaten ins Noviziat automatisch die Patenschaft während der Noviziatszeit.

(2) Die Aufnahme erfolgt in feierlicher Zeremonie während eines ordentlichen Konvents. Im Verlauf der Zeremonie, die mit der Begründung der Kandidatur durch den Noviziatspaten beginnt, dem ein kurzer freier Vortrag des Noviziatskandidaten über einen der Grundsätze der Ordensregel folgt, gelobt der Kandidat vor Gott und den Brüdern die treue Einhaltung der Ordensregel sowie eine vorbehaltlose Mitarbeit in der Bruderschaft im Rahmen der Ordensverfassung.

Mit Beginn seiner Mitgliedschaft im Orden erhält er zugleich einen Ordensnamen, der sich präpositional zusammensetzt aus dem bürgerlichen Vornamen sowie Namen des Geburts- oder Herkunftsortes des Novizen.

(3) Das Noviziat dauert 4 Konvents-Perioden (in Worten: vier). In begründeten Fällen kann der Großkomtur in Absprache mit dem Ersten Landkomtur das Noviziat um eine, höchstens jedoch zwei Konvents-Perioden verlängern.

(4)  Mit dem erfolgreichen Abschluß des Noviziats wird der Novize Vollmitglied der Ev. Bruderschaft St. Georgs-Orden im Range eines Komturadjunkten. Die Ernennung erfolgt im Rahmen eines Konvents durch den Großkomtur.

§ 8  Fraternitätszeit

(1) Die Vollmitgliedschaft in der Ev. Bruderschaft St. Georgs-Orden gilt für unbegrenzte Zeit.

(2) Bei schwerwiegenden geistigen oder geistlichen Problemen oder aus nicht zu vertretenden persönlichen Gründen kann der Großkomtur in Konsultation mit der Ordensregierung und dem Ersten Landkomtur Ordensbrüder auf einen schriftlich begründeten Antrag hin von ihrem Gelöbnis entpflichten und sie in Ehren aus der Gemeinschaft entlassen.

(3) In Ehren entlassene Mitglieder der Bruderschaft haben das Recht, innerhalb eines Zeitraumes von nicht länger als einer Konventsperiode (sechs Monate) nach entsprechender Bekundung in den St. Georgs-Orden zurückzukehren. Voraussetzung ist eine schriftliche Begründung an den Großkomtur und ihre Verlesung vor dem Komturskapitel auf dem nächstfolgenden Konvent durch den Rückkehrbereiten.

§ 9  Ordensränge

(1) Komturadjunkten können aufgrund von Verdiensten oder Profession auf Vorschlag der Ordensleitung oder des Ersten Landkomturs durch den Großkomtur zum Komtur oder Landkomtur ernannt werden.

(2) Mit dem Rang eines Landkomturs ist in der Regel die Übernahme der Leitung eines Kommenden-Bezirks oder einer Komturei des St. Georgs-Ordens In mandatis verbunden.

(3) Die Ernennung zum Landkomtur wird mit der Aushändigung des Komturskreuzes als Zeichen seines Ranges verbunden.

(Novellierte Fassung vom 20. Oktober 2013 der Fassungen vom 16. April 2008 und 1. Dezember 2002 des OSG vom 28. 11.1993)

Druckversion


zum Anfang